OLG Hamm: Unfallverursacher haftet auch für verletzte Helfer
OLG Hamm: Unfallverursacher haftet auch für verletzte Helfer
01.10.2025

OLG Hamm: Unfallverursacher haftet auch für verletzte Helfer
Einführung
Wer nach einem Verkehrsunfall anhält, um zu helfen, handelt richtig – aber nicht ohne Risiko. Oft werden Ersthelfer in der Hektik selbst verletzt. Das OLG Hamm hat nun klargestellt: Auch solche Verletzungen können dem Unfallverursacher zugerechnet werden. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Helfern, setzt aber auch Grenzen, wenn die Selbstgefährdung zu groß wird.
Sachverhalt
Nach einem Auffahrunfall kamen zwei Fahrzeuge im Straßengraben zum Stehen. Eine Frau hielt mit ihrem Roller an, um Erste Hilfe zu leisten. Als sie den Roller abstellte, kippte er um und verletzte sie schwer am Fuß.
Die gesetzliche Unfallversicherung NRW erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an, übernahm umfangreiche Leistungen und verlangte von den Unfallverursachern Erstattung. Das Landgericht Münster sprach der Versicherung 70 % der Schäden zu und legte der Helferin 30 % Mitverschulden an. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamm stellte klar, dass ein Schaden auch dann „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstehen kann, wenn es gar keine direkte Kollision gibt.
„Bei Betrieb“ bedeutet, dass der Schaden im Zusammenhang mit den Gefahren steht, die von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgehen.
Hier führte der Auffahrunfall dazu, dass die Helferin anhielt und sich in einer Stresssituation befand.
Dass ihre Verletzung letztlich durch den umfallenden Roller entstand, ändert nichts: Die Ursache lag im Unfallgeschehen.
Außerdem betonte das Gericht den Schutzzweck der Haftungsregeln. Ein Schaden kann dem Verursacher nur dann zugerechnet werden, wenn sich genau die Gefahr realisiert hat, vor der die Norm schützen soll. Gesetze wie das StVG sichern typische Risiken des Straßenverkehrs ab – dazu gehört auch das Risiko, dass Ersthelfer in der Hektik selbst verletzt werden.
Die Haftung nach den §§ 7, 18 StVG beruht auf der Gefährdungshaftung. Wer ein Auto in den Verkehr bringt, schafft eine besondere Gefahrenquelle und muss deshalb auch für Schäden einstehen, die aus dieser typischen Gefahr entstehen – unabhängig von eigenem Verschulden. Geschützt werden nicht nur unmittelbar am Unfall Beteiligte, sondern auch Dritte wie Ersthelfer.
Im Ergebnis stellte das OLG Hamm klar: Die Verletzung der Ersthelferin fällt in den Schutzzweck der Haftungsnormen. Wer einen Unfall verursacht, muss auch für Schäden von Helfern einstehen, solange deren Verhalten nachvollziehbar ist. Das Argument der Gegenseite, es habe sich nur um das „allgemeine Lebensrisiko“ gehandelt, wies das Gericht zurück.
Wichtige Aussage des Gerichts
„Das Verhalten der Zeugin erscheint nachvollziehbar. Sie durfte sich herausgefordert fühlen, Hilfe zu leisten, wenn nicht sogar nach § 323c StGB verpflichtet. Das Abstellen des Rollers war zunächst nicht mit einem besonderen oder unverhältnismäßigen Risiko verbunden. Auch die erlittene Verletzung fällt unter den Schutzzweck der Norm.“
Das Gericht betonte jedoch auch die Grenze: Ersthelfer sind nicht geschützt, wenn sie sich völlig unvernünftig verhalten und eine extreme Selbstgefährdung eingehen. Wer beispielsweise ohne Absicherung auf eine stark befahrene Autobahn läuft, kann nicht erwarten, dass dies noch als angemessene Rettung gilt.
Im vorliegenden Fall war das Abstellen des Rollers jedoch kein solches Verhalten.
Haftungsverteilung
Auf Seiten der Beklagten: Fehlverhalten beim Auffahrunfall + allgemeine Betriebsgefahr des Pkw.
Auf Seiten der Helferin: Betriebsgefahr des Rollers + unsorgfältiges Abstellen.
Das Gericht hielt daher die Quote von 70 % zu 30 % für angemessen.
Tipps für die Praxis
Das Urteil des OLG Hamm zeigt: Ersthelfer sind rechtlich gut geschützt, solange sie sich nachvollziehbar verhalten. Dennoch gilt:
Zuerst an die eigene Sicherheit denken.
Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen, Unfallstelle absichern.
Möglichst schnell den Notruf 112 wählen.
Hilfe ist Pflicht – aber niemand muss sein eigenes Leben riskieren.
Fehler in der Hektik sind menschlich und führen nicht automatisch zum Verlust von Ansprüchen. Ersthelfer sind zudem gesetzlich unfallversichert, was zusätzliche Sicherheit bietet.
Fazit
Das OLG Hamm stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Ersthelfern. Wer hilft, ist rechtlich abgesichert, solange er sich nachvollziehbar verhält. Unfallverursacher haften auch dann, wenn Helfer bei der Rettung selbst verletzt werden. Nur bei offensichtlich unvernünftiger Selbstgefährdung entfällt der Schutz.
Solche Fälle zeigen, wie komplex die rechtliche Bewertung von Verkehrsunfällen und Rettungshandlungen ist. Wenn Sie selbst betroffen sind oder Fragen zur Haftung nach einem Verkehrsunfall haben, kontaktieren Sie uns. Wir setzen Ihr Recht durch.
OLG Hamm: Unfallverursacher haftet auch für verletzte Helfer
Einführung
Wer nach einem Verkehrsunfall anhält, um zu helfen, handelt richtig – aber nicht ohne Risiko. Oft werden Ersthelfer in der Hektik selbst verletzt. Das OLG Hamm hat nun klargestellt: Auch solche Verletzungen können dem Unfallverursacher zugerechnet werden. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Helfern, setzt aber auch Grenzen, wenn die Selbstgefährdung zu groß wird.
Sachverhalt
Nach einem Auffahrunfall kamen zwei Fahrzeuge im Straßengraben zum Stehen. Eine Frau hielt mit ihrem Roller an, um Erste Hilfe zu leisten. Als sie den Roller abstellte, kippte er um und verletzte sie schwer am Fuß.
Die gesetzliche Unfallversicherung NRW erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an, übernahm umfangreiche Leistungen und verlangte von den Unfallverursachern Erstattung. Das Landgericht Münster sprach der Versicherung 70 % der Schäden zu und legte der Helferin 30 % Mitverschulden an. Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamm stellte klar, dass ein Schaden auch dann „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstehen kann, wenn es gar keine direkte Kollision gibt.
„Bei Betrieb“ bedeutet, dass der Schaden im Zusammenhang mit den Gefahren steht, die von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgehen.
Hier führte der Auffahrunfall dazu, dass die Helferin anhielt und sich in einer Stresssituation befand.
Dass ihre Verletzung letztlich durch den umfallenden Roller entstand, ändert nichts: Die Ursache lag im Unfallgeschehen.
Außerdem betonte das Gericht den Schutzzweck der Haftungsregeln. Ein Schaden kann dem Verursacher nur dann zugerechnet werden, wenn sich genau die Gefahr realisiert hat, vor der die Norm schützen soll. Gesetze wie das StVG sichern typische Risiken des Straßenverkehrs ab – dazu gehört auch das Risiko, dass Ersthelfer in der Hektik selbst verletzt werden.
Die Haftung nach den §§ 7, 18 StVG beruht auf der Gefährdungshaftung. Wer ein Auto in den Verkehr bringt, schafft eine besondere Gefahrenquelle und muss deshalb auch für Schäden einstehen, die aus dieser typischen Gefahr entstehen – unabhängig von eigenem Verschulden. Geschützt werden nicht nur unmittelbar am Unfall Beteiligte, sondern auch Dritte wie Ersthelfer.
Im Ergebnis stellte das OLG Hamm klar: Die Verletzung der Ersthelferin fällt in den Schutzzweck der Haftungsnormen. Wer einen Unfall verursacht, muss auch für Schäden von Helfern einstehen, solange deren Verhalten nachvollziehbar ist. Das Argument der Gegenseite, es habe sich nur um das „allgemeine Lebensrisiko“ gehandelt, wies das Gericht zurück.
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Im vorliegenden Fall war das Abstellen des Rollers jedoch kein solches Verhalten.
Haftungsverteilung
Auf Seiten der Beklagten: Fehlverhalten beim Auffahrunfall + allgemeine Betriebsgefahr des Pkw.
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Das Gericht hielt daher die Quote von 70 % zu 30 % für angemessen.
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Fazit
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Mo - Fr: 09:00 - 17:00 Uhr
0231-9529296
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